Erbschein beantragen
über Ihre Notarin

Im deutschen Erbrecht dient der Erbschein als zentrales Legitimationsdokument, das die rechtmäßige Erbenstellung offiziell nachweist. Das vom zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) ausgestellte Dokument ist in vielen Fällen die notwendige Voraussetzung für eine reibungslose Nachlassregelung.

Ohne einen Erbschein verweigern Behörden und Banken häufig die Kooperation. Ein Erbschein kann entbehrlich sein, wenn die Erbfolge durch ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag eindeutig nachgewiesen werden kann. Im Übrigen ist die Erbfolge durch Erbschein nachzuweisen.

Auf dieser Seite erfahren Sie alles Wichtige zum Thema „Erbschein beantragen“ sowie zu den damit einhergehenden juristischen Besonderheiten und Kosten.

Nutzen Sie bei konkretem Bedarf gerne direkt unser Webformular, um uns erste Informationen zu Ihrem Anliegen zu übermitteln!

Der Erbschein –
Begriffserläuterung

Der Erbschein ist ein offizielles Dokument, das den Erben als Nachweis ihrer Erbenstellung dient und, sofern der Erbschein Erbquoten aufweist, auch zum Nachweis ihrer Erbquoten dient. Durch den Erbschein weisen Erben somit ihre Erbenstellung und ihre Befugnis nach, über den Nachlass entsprechend zu verfügen. Damit dient er den Erben als amtliche Legitimation gegenüber Dritten.

Der Erbschein ist in der Regel erforderlich

  • bei sämtlichen Immobilienverfügungen (Veräußerungen, Belastungen von Grundbesitz, Löschungen oder Eintragungen im Grundbuch, Grundbuchberichtigungen auf die Erben oder auf einzelne Erben nach Erbauseinandersetzung) sowie
  • für den Zugriff auf Bankkonten und
  • für die Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen und für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten des Erblassers.

Verlässliche Rechtssicherheit

Der Erbschein bietet Dritten Rechtssicherheit, denn das Dokument genießt öffentlichen Glauben und schützt Dritte gemäß §§ 2366, 2367 BGB in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhalts. Danach gilt: Wenn jemand in gutem Glauben gegenüber einer Person rechtsgeschäftlich handelt, die durch den Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, dann gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig. Das gilt selbst dann, wenn sich der Erbschein später als unrichtig erweist und eingezogen wird. Dieser Vertrauensschutz ist der Grund, weswegen für die Abwicklung von Rechtsverhältnissen mit Erben grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangt wird.

Für viele Rechtsgeschäfte unverzichtbar

In der Praxis ist der Erbschein daher oft unverzichtbar, denn viele Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Nachlass sind ohne einen durch Erbschein zu erbringenden Nachweis der Erbenstellung nicht durchführbar. Befinden sich Grundstücke oder sonstiger Grundbesitz in dem Nachlass, haben die Erben die Pflicht, die Grundbuchberichtigung zu beantragen. Für die Grundbuchberichtigung verlangt das zuständige Grundbuchamt, soweit kein notarielles Testament oder kein notarieller Erbvertrag vorliegt, die Vorlage eines Erbscheins.

Achtung: Sofern die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beantragt wird, fallen keine Grundbuchkosten an. Danach werden Gebühren erhoben.

Notarieller Erbscheinsantrag bietet häufig Vorteile

Sie können den Erbschein entweder direkt beim zuständigen Amtsgericht oder über eine/n frei wählbare/n Notarin beantragen. Für die Erlangung des Erbscheins fallen

  • Kosten für die Beurkundung der mit dem Antrag abzugebenden eidesstattlichen Versicherung an sowie
  • Kosten für die Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlassgericht.

Die gesetzlichen Gebühren für die Beurkundung des Erbscheinsantrages und der damit verbundenen eidesstattlichen Versicherung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bei allen Notaren in Deutschland identisch. Diese Gebühren der Notare und Notarinnen entsprechen den Gebühren, die für die Protokollierung des Antrages und der eidesstattlichen Versicherung direkt beim Nachlassgericht anfallen.

Kostenmäßig macht es für Antragsteller/innen keinen Unterschied, ob der Antrag mit der eidesstattlichen Versicherung direkt beim Nachlassgericht protokolliert oder bei einem/einer Notar/in beurkundet wird, wenn man von der Umsatzsteuer absieht, die beim Nachlassgericht nicht anfällt. Darüberhinausgehende Notargebühren fallen nur an, wenn der/die Notar/in mit zusätzlichen Aufgaben beauftragt wird, wie zum Beispiel der Anforderung

  • von Personenstandsurkunden,
  • Zustimmungserklärungen von Miterben oder
  • Grundbuchberichtigungen.

In jedem Fall fallen die Kosten für die Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlassgericht an.

Direktes Beantragen des Erbscheins spart Zeit

Der Weg über die Notarin kann gegenüber einer direkten Erbschein-Beantragung beim Nachlassgericht Vorteile bieten.

  1. Entscheiden Sie sich für die Beurkundung des Erbscheinsantrags über eine/n Notar/in, können Sie diesen bundesweit frei wählen. Im Gegensatz zur Beantragung über das Nachlassgericht sind Sie also nicht an das zuständige Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers gebunden. Sie können Ihre/n Notar/in also flexibel und völlig unabhängig vom Nachlassgericht wählen.
  2. Ihr/e Notar/in berät Sie individuell, fragt erforderliche Angaben ab, fordert die notwendigen Dokumente (Sterbeurkunde, Personenstandsurkunden) an und überprüft deren Vollständigkeit. So profitieren Sie beim Erbscheinsantrag über den/die Notar/in von umfassender Fachberatung und rechtssicheren Antworten auf all Ihre erbrechtlichen Fragen. Ihr/e Notar/in reicht nach der Beurkundung den Antrag beim Nachlassgericht für Sie ein.
  3. Da der/die Notar/in die eidesstattliche Versicherung im Rahmen des Antrages direkt abnimmt und den Antrag vollständig vorbereitet einreicht, reduzieren sich Rückfragen seitens des Nachlassgerichts. Das reduziert in der Folge den Aufwand und vermeidet Verzögerungen des Verfahrens. Das Verfahren läuft dadurch reibungslos ab und der Erbschein wird schneller erteilt.

 

Die Beauftragung Ihrer Notarin zur Erbschein-Beantragung sichert Ihnen somit:

  • eine umfassende Beratung,
  • eine zügigere Abwicklung und
  • Ortsungebundenheit.

Arten des Erbscheins

Gängige Erbscheinarten

Das deutsche Erbrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen mehreren Varianten des Erbscheins. Je nachdem, welche Erben vorhanden sind, welche Erbquoten den Erben zufallen und ausgewiesen werden sollen, ob Vor- und Nacherbfolge angeordnet ist oder ob Auslandsvermögen vorhanden ist, können unterschiedliche Arten des Erbscheins in Betracht kommen. Ihre Notarin erläutert Ihnen vorab detailliert, welche Variante für Ihre spezifische Situation die rechtlich optimale Lösung darstellt.

  1. Alleinerbschein: Diesen Erbschein beantragen Sie, wenn Sie Alleinerbe bzw. Alleinerbin sind.
  2. Gemeinschaftlicher Erbschein: Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese rechtlich zwingend eine Erbengemeinschaft. Für diese Konstellation beantragen Sie den gemeinschaftlichen Erbschein. Dieser Erbschein führt alle Miterben namentlich auf und weist in der Regel die jeweilige Erbquote jedes Erben aus. Die Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins muss nicht durch alle Erben gemeinschaftlich erfolgen. Vielmehr kann jeder Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellen.
Hinweis: Auch die Beantragung eines gemeinschaftlichen quotenlosen Erbscheins ist möglich. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Der quotenlose Erbschein wird insbesondere dann beantragt, wenn die Erbquoten zwischen den Miterben streitig oder schwer zu ermitteln sind, etwa bei unklaren Güterständen oder gegenständlicher Erbeinsetzung.
  3. Erbschein für den Vorerben / Nacherben: Hat der Erblasser Vor- und Nacherbfolge angeordnet, ist in dem Erbschein für den oder die Vorerben anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist.
Die Grafik veranschaulicht die verschiedenen Formen des Erbscheins.

Weitere Erbschein-Typen

Darüber hinaus gibt es folgende Erbscheinarten, die jedoch seltener in Betracht kommen:

  • Der Teil-Erbschein dient zum Nachweis nur des Erbanteils eines Miterben.
  • Der gegenständlich beschränkte Erbschein wird für Inlandsvermögen erteilt, wenn gleichzeitig Auslandsvermögen vorhanden ist.
  • Der Fremdrechtserbschein wird erteilt, wenn für einen Teil des Nachlasses ausländisches Erbrecht gilt.

Gesetzliche Fristen für die Beantragung des Erbscheins

Für den Erbscheinsantrag sieht das deutsche Gesetz keine Befristung vor. Sie können diesen somit auch noch Jahre oder Jahrzehnte nach dem Erbfall beim zuständigen Nachlassgericht oder über Ihre Notarin beantragen. Dennoch beeinflussen andere wichtige rechtliche Fristen Ihre Entscheidung maßgeblich, weshalb Sie die Nachlassabwicklung keinesfalls unbegrenzt hinauszögern sollten.

Gebührenbefreiung in den ersten zwei Jahren

Für die zwingend erforderliche Grundbuchberichtigung beim Eigentumsübergang von Immobilien kraft Erbfolge gewährt der Gesetzgeber eine Gebührenbefreiung, die ausschließlich innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall gilt. Wenn Sie diese Frist versäumen, zahlen Sie später die regulären Gerichtsgebühren für die Eintragung im Grundbuch, selbst wenn Ihnen ein gültiger Erbschein vorliegt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Verjährungsfristen bezüglich Nachlassforderungen laufen können.

Verzögerungen bei Nichtbeantragung

Wer als Erbe den Erbschein nicht beantragt, verliert dadurch keineswegs seine Rechtsstellung. In der Praxis führt der Verzicht auf diesen amtlichen Nachweis jedoch regelmäßig zu Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung. Sobald Banken und Versicherungen vom Erbfall erfahren und kein Erbschein oder keine postmortale Vollmacht vorliegt, frieren sie die bestehenden Konten des Erblassers ein. Auszahlungen an die Erben sind erst mit entsprechenden Legitimationen möglich. Die zeitnahe Begleichung von Bestattungskosten oder Zahlungen zu laufenden Verträgen kann dadurch erheblich erschwert sein.

6-Wochen-Ausschlagungsfrist

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist keinesfalls gleichzusetzen mit der Annahme der Erbschaft. Schlägt ein Erbe die ihm angefallene Erbschaft nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen aus, so gilt sie mit Ablauf der Frist als angenommen, ganz unabhängig davon, ob und wann ein Erbschein beantragt wird. Die gesetzliche Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen und beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich im Ausland aufhält, beträgt die Frist sechs Monate.

Erbschein beantragen über den/die Notar/in: Dauer und Ablauf

Die Beurkundung des Erbscheinsantrages bei Notaren in Berlin erfolgt meist zügig. In unserer Kanzlei wird in der Regel ein sehr zeitnaher Termin vergeben. Nach der Beurkundung reicht Ihre Notarin den beurkundeten Erbscheinsantrag nebst den erforderlichen Personenstandsurkunden beim zuständigen Nachlassgericht ein.

Die Bearbeitungszeit bei den Nachlassgerichten variiert stark. Sie kann wenige Wochen oder mehrere Monate betragen. Dieser Zeitraum hängt maßgeblich von der Auslastung des zuständigen Nachlassgerichts sowie der Komplexität der individuellen Erbfolge ab. Die Erbschein-Beantragung über Ihre Notarin in Berlin beschleunigt dieses Verfahren jedoch insbesondere dadurch signifikant, dass die Notarin die Beantragung des Erbscheins vorbereitet und dafür sorgt, dass alle erforderlichen Angaben im Erbscheinsantrag enthalten sind und erforderliche Unterlagen eingereicht werden. Durch diese juristische Vorprüfung verhindern Sie zeitintensive Rückfragen oder Nachforderungen seitens des Gerichts. Bei einer klar definierten gesetzlichen Erbfolge und lückenlos vorliegenden Dokumenten stellt das Nachlassgericht den Erbschein entsprechend schneller aus.

Der Ablauf gliedert sich dabei in fünf Schritte:

  1. Vorbereitung: Sie übermitteln der Notarin die von ihr angeforderten Daten und Dokumente (Sterbeurkunde, Geburtsurkunden, Testament etc.). Die Notarin setzt den Erbscheinsantrag auf.
  2. Beurkundung: Danach erfolgt die Beurkundung des Erbscheinsantrags und der darin enthaltenen eidesstattlichen Versicherung bei Ihrer Notarin.
  3. Übersendung ans Gericht: Die Notarin leitet den beurkundeten Erbscheinsantrag samt den darüber hinaus erforderlichen Unterlagen an das örtlich zuständige Nachlassgericht (die Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Verstorbenen) weiter.
  4. Ausstellung: Nachdem das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag und die eingereichten Dokumente geprüft hat, stellt es den Erbschein aus und sendet Ihnen (oder Ihrer Notarin) diesen postalisch zu.
  5. Grundbuchberichtigung: Auf Wunsch der Beteiligten beantragt die Notarin die Grundbuchberichtigung.

Vorbereitung des Erbscheinsantrags

Zur Vorbereitung des Erbscheinsantrags benötigt man in der Regel
  • einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass),
  • die Sterbeurkunde des Erblassers,
  • falls ein handschriftliches Testament vorhanden ist, dieses im Original sowie
  • je nach Erbkonstellation bestimmte Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde etc.)

Ihre Notarin informiert Sie, welche Urkunden in Ihrem Fall notwendig sind.

Tipp zur Antragsbeschleunigung

Eine Wartezeit beim Nachlassgericht von bis zu drei Monaten ist bei unvollständigen Unterlagen oder komplexeren Erbfolgen keine Seltenheit. Sie können die Bearbeitungszeit jedoch deutlich verkürzen, indem Sie die von Ihrer Notarin angeforderten Dokumente vorlegen und somit der Notarin ermöglichen, den Antrag samt Unterlagen vollständig einzureichen. Der Weg über das Webformular gewährleistet Ihnen eine schnelle und rechtssichere Umsetzung des Erbscheinsantrags.

In diesen Situationen ist der amtliche Nachweis unerlässlich

Hinterlässt der Erblasser lediglich ein privatschriftliches Testament oder greift mangels testamentarischer Verfügungen die gesetzliche Erbfolge, verlangen Gerichte, Behörden und Banken aus Sicherheitsgründen einen Erbschein. Dies gilt insbesondere für nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäfte.

Immobilienangelegenheiten

Das Grundbuchamt verlangt stets einen Nachweis der Erbenstellung durch öffentlich beglaubigte Urkunden. Wenn kein Erbvertrag oder kein notarielles Testament vorliegt, ist ein Erbschein erforderlich.

Bankgeschäfte

Um Konten aufzulösen oder Vermögenswerte zu übertragen, bestehen Banken auf Vorlage eines Erbscheins. Ausnahme: Es ist eine von der jeweiligen Bank anerkannte postmortale Vollmacht, ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vorhanden.

Behördengänge

Das Handelsregister oder das Kfz-Zulassungsamt fordern ebenfalls die Legitimation durch Erbschein.

Nachlassabwicklung und Kontenauflösung ohne Erbschein

Unter bestimmten Voraussetzungen erlauben Bankinstitute Verfügungen nach dem Ableben des Kontoinhabers auch ohne einen formellen Erbschein. Die Erben müssen ihre Berechtigung dann durch alternative Dokumente nachweisen. Dies kann eine zu Lebzeiten erteilte, über den Tod hinaus gültige Vollmacht sein, die die bevollmächtigte Person zu Rechtsgeschäften über den Tod des Erblassers hinaus berechtigt. Ebenso akzeptieren Finanzinstitute ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag in Kombination mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll als ausreichende Legitimation. Bei gesetzlicher Erbfolge oder bei handschriftlichen (privatschriftlichen) Testamenten wird hingegen ein Erbschein verlangt.

Banken akzeptieren in der Regel folgende Dokumente bzw. Vollmachten:

  • Kontovollmacht: Eine über den Tod hinaus gültige Vollmacht berechtigt die bevollmächtigte Person, das Konto auch ohne Erbschein aufzulösen.
  • Notarielles Testament oder Erbvertrag: Ein eröffnetes notarielles Testament oder ein eröffneter Erbvertrag reicht in der Regel aus, um sich gegenüber der Bank als rechtmäßiger Erbe auszuweisen.
  • Handschriftliches Testament: Bei einem handschriftlichen (privatschriftlichen) Testament verlangen Banken grundsätzlich einen Erbschein.

Besonderheiten bei einer Erbengemeinschaft

Sind mehrere Miterben vorhanden, akzeptieren Banken im Erbfall grundsätzlich nur gemeinsame Verfügungen aller Erben. Die Kündigung des Kontos eines Erblassers ist durch sämtliche Erben vorzunehmen und die Auszahlung des Guthabens erfordert zwingend die Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Miterben können eine einzelne Person bevollmächtigen, die Abwicklung vorzunehmen. Stimmen Sie sich daher frühzeitig mit Ihrem Finanzinstitut ab, um alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zusammenzustellen.

Unberührt bleibt auch hier die Verfügungsbefugnis von Bevollmächtigten, soweit eine wirksame Vollmacht vorliegt. Liegt beispielsweise eine Vollmacht vor, die der Erblasser über den Tod hinaus erteilt hat, kann der Bevollmächtigte wirksam handeln, unabhängig davon, wer der oder die Erben sind.

Kosten für das Beantragen eines Erbscheins

Viele Erben fragen uns nach den genauen Kosten für einen Erbschein. Für die Erlangung des Erbscheins fallen
  • Gebühren für die Antragstellung und die Beurkundung bzw. Protokollierung der darin abzugebenden eidesstattlichen Versicherung bei der Notarin oder beim Nachlassgericht an und
  • Gerichtsgebühren für die Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlassgericht.

Die anfallenden Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt. Sie zahlen daher bei jedem/jeder Notar/in in Deutschland für Ihren Erbscheinsantrag die gleichen Gebühren.

Die Gebühren der Notare für die Beurkundung des Erbscheinsantrages und der darin enthaltenen eidesstattlichen Versicherung entsprechen den Gebühren, die das Nachlassgericht erhebt, wenn der Erbscheinsantrag direkt beim Nachlassgericht gestellt und die eidesstattliche Versicherung zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben wird. Ein kostenmäßiger Unterschied besteht nur insoweit, als die Nachlassgerichte keine Mehrwertsteuer erheben.

Die Gerichtsgebühren für die Ausstellung des Erbscheins durch das Nachlassgericht fallen in jedem Fall an.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der anfallenden Gebühren (sowohl der Notare/Notarinnen als auch der Nachlassgerichte) ist der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bei der Ermittlung des Nachlasswertes werden die Verbindlichkeiten des Erblassers abgezogen. Bestattungs- und Nachlasskosten zählen hierbei jedoch nicht als Abzugsposten. Auf der Grundlage des so ermittelten reinen Nachlasswertes erheben Notare eine 1,0-Gebühr gem. KV 23300 GNotKG zuzüglich Mehrwertsteuer.

Gut zu wissen: Welche Schulden den Geschäftswert mindern – und welche nicht

Erblasserschulden: Schulden, die bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen entstanden sind – etwa Kredite, Steuerschulden oder offene Rechnungen – werden vom Nachlasswert abgezogen.

Nachlassregelungsschulden: Kosten, die erst durch den Todesfall entstehen – z. B. Beerdigungskosten, Grabstein, Kosten der Testamentseröffnung, die Kosten für den Erbschein selbst sowie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, Vermächtnisse und Erbschaftssteuer – sind nicht vom Nachlasswert abzuziehen.

Erbscheinsantrag bei Ihrer Notarin

Als erfahrene Notarinnen in Berlin bieten wir Ihnen umfassende Unterstützung beim Erbscheinsantrag. Wir sorgen für ein rechtssicheres Verfahren beim Beantragen Ihres Erbscheins und beraten Sie ausführlich. Dabei legen wir größten Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und einen transparenten, verständlichen Ablauf.

Vereinbaren Sie gerne Ihren persönlichen Beratungstermin telefonisch oder über unser Webformular. Damit wir Ihren Erbscheinsantrag optimal vorbereiten können, übermitteln Sie uns bitte die erforderlichen Angaben direkt online.

Häufige Fragen zum Thema
Erbschein beantragen

Eine Erbschein-Beantragung direkt beim zuständigen Nachlassgericht ist ohne Notar möglich. Dann können Antragsteller jedoch nicht von den beschriebenen Vorteilen profitieren. Für die Antragstellung und Protokollierung der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht fallen Gerichtsgebühren an, die den Gebühren eines Notars für die Beurkundung des Erbscheinsantrags mit eidesstattlicher Versicherung entsprechen.

Das Beantragen eines Erbscheins erfordert ein sorgsames Zusammenstellen aller Dokumente zum Nachweis der Erbberechtigung. Richtet sich die Erbfolge nach einem Testament, ist dieses entscheidend. Handschriftliche Testamente müssen grundsätzlich im Original vorgelegt werden.

Ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten, haben die Erben ihre gesetzliche Erbberechtigung im Verhältnis zum Erblasser nachzuweisen. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage der Personenstandsurkunden, die die erbberechtigende Rechtsbeziehung zum Erblasser nachweisen. Wird beispielsweise ein Erblasser von seiner Ehefrau und seinen Kindern aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt, so haben die Erben ihre Rechtsstellung als Ehefrau und Kinder des Erblassers durch Vorlage von Heirats- bzw. Geburtsurkunden nachzuweisen.

Je nachdem, in welchem Rechtsverhältnis der Antragsteller zum Erblasser steht, können weitere Urkunden vorzulegen sein, zum Beispiel:

  • Nachweis über eine Scheidung des Erblassers,
  • Geburtsurkunden von Miterben,
  • Sterbeurkunden von vorverstorbenen erbberechtigten Personen und
  • Erbausschlagungen.

Stets vorzulegen sind

  • Personalausweis (oder Reisepass) der antragstellenden Personen und
  • die Sterbeurkunde des Erblassers.

Für die Antragstellung gibt es gesetzlich keine zeitliche Befristung. Sie können das Dokument auch noch Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Erblassers beantragen. Wichtige Aspekte sind in diesem Zusammenhang:

  1. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist nicht gleichzusetzen mit der Annahme der Erbschaft. Die Erbschaftsannahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn der berufene Erbe die Erbschaft nicht form- und fristgerecht ausschlägt. Für die Ausschlagung bestehen gesetzliche Fristen gem. § 1944 BGB. Danach ist die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt auszuschlagen, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich im Ausland aufhält, beträgt die Frist sechs Monate. Ist die Erbschaft angenommen, begründet die Annahme die Rechtsstellung als Erbe. Der Erbschein dient lediglich der Legitimation des Erben.
  2. Erben sind verpflichtet, aufgrund des Todes des Erblassers die Grundbücher des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes berichtigen zu lassen. Die Grundbuchberichtigung ist lediglich in den ersten zwei Jahren nach dem Erbfall frei von Gerichtsgebühren. Anschließend fallen die regulären Gerichtsgebühren an.
  3. Verjährungsfristen laufen grundsätzlich unabhängig von dem Vorhandensein eines Erbscheins für die Erben. Der Umstand, dass ein Erbschein nicht vorliegt, hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht.


Nein, man muss keinen Erbschein beantragen, wenn es nicht erforderlich ist, sich als Erbe zu legitimieren oder ausreichende Legitimationsurkunden vorliegen (zum Beispiel ein notarielles Testament oder notarieller Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll). Ist eine Legitimation als Erbe erforderlich, zum Beispiel gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden, Grundbuchämtern, Vermietern oder in Gesellschaften, ist ein Erbschein erforderlich.

Kreditinstitute sperren in der Regel Konten verstorbener Kunden, sobald sie vom Tod erfahren, um unberechtigte Zugriffe zu verhindern. Ihre Berechtigung als Erbe können Sie dann entweder durch Erbschein oder durch ein notarielles Testament bzw. notariellen Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll nachweisen.

Eine Legitimation als Erbe wäre nicht erforderlich, wenn eine Kontovollmacht oder eine sonstige Vollmacht vorhanden ist, die Sie über den Tod des Erblassers hinaus zu Kontoverfügungen berechtigt. Auch hier ist davon auszugehen, dass eine Bank keine Vollmacht akzeptieren wird, deren rechtswirksame Erteilung sie nicht überprüfen kann. Notariell beglaubigte, insbesondere aber notariell beurkundete Vollmachten sind von Banken anzuerkennen, wenn nicht eine ersichtlich verdächtige Verwendung oder ein Widerruf vorliegen.

Wenn Erben eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht widerrufen möchten, haben sie sich grundsätzlich als Erben zu legitimieren.